Gesundheitsvorsorge

Zur Erhaltung der Gesundheit und Prävention von Krankheiten gibt es folgende Vereinbarungen zwischen der Einrichtung und den Sorgeberechtigten:

  • Notfallkontakte der Sorgeberechtigten
  • Einhaltung der Schlaf- und Ruhezeiten von 11:45 bis 14:00 Uhr
  • Ärztliches Attest zur Tauglichkeit zum Besuch einer Kindertagesstätte
  • Aushändigung des Merkblattes zum Infektionsschutzgesetz § 34
  • Nachweis über eine Impfberatung (s. Betreuungsvertrag)
  • Nachweis der ersten Masern-Impfung ab dem vollendeten ersten Lebensjahr

Die Sorgeberechtigten verpflichten sich, ihr Kind spätestens mit Vollendung des ersten Lebensjahres gegen Masern impfen zu lassen. Die Bestätigung der Impfung durch den Kinderarzt ist dem Träger unverzüglich vorzulegen. Sofern der Impfung vorübergehend (bis zu zwei Monaten) gesundheitliche Gründe entgegenstehen, sind diese durch eine schriftliche Stellungnahme des Kinderarztes des Kindes zu belegen.

Wird die Masern-Impfung nicht bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres bzw. nach entsprechender Bestätigung durch den Kinderarzt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats durchgeführt oder eine entsprechende Bescheinigung durch den Kinderarzt vorgelegt, endet der Betreuungsvertag mit Ablauf der Vollendung des ersten Lebensjahres bzw. bei entsprechender Bestätigung des Kinderarztes mit Ablauf des 14. Lebensmonats automatisch und ohne Kündigung.